AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros ibk Beratender Ingenieur Edgar Knöller

 

Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) dienen als Grundlage für eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Ingenieurbüro ibk Beratender Ingenieur Edgar Knöller (nachfolgend „Auftragnehmer“), Stratthausweg 5, 76698 Ubstadt-Weiher, Deutschland und seinen Kunden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Vertragspartners - im folgenden Kunden genannt - erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen erbringt oder Zahlungen annimmt. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Einzelverträge nebst Folgeaufträgen gleicher Art über individuelle Softwareentwicklungen, die mit dem Auftragnehmer geschlossenen werden und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt, selbst wenn die AGB im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB des Auftragnehmers, stellt auch im Fall der Leistungsausführung keine Zustimmung dar.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge mit dem Kunden.

§ 2 Verwendete Begriffe

(1) Software – Unter "Software" werden ausführbare Programme und die zugehörigen Funktionen, Daten und Gestaltungselemente verstanden. Unter Software im Sinne dieser AGB werden u.a. Anwendungsprogramme, Applikationen (Mobil, Web, AR, VR, Smart TV/Speaker) und Internetpräsenzen (Webseiten, Landing Pages, Online-Shops) und Datenbanksysteme verstanden.

(2) Dauerschuldverträge – Hierunter sind Verträge zu verstehen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. Pflege- und Wartungsverträge.

(3) Vertragsparteien – Der Begriff fasst den Kunden und den Auftragnehmer zusammen.

(4) Werk – Als "Werk" ist das Ergebnis der Leistung des Auftragnehmers zu verstehen, insbesondere die im Rahmen dieser AGB erstellten Inhalte oder Software.

(5) Inhalte – Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, Werbemittel, Daten, Angaben über Orte und Personen oder Links zu verstehen.

(6) Onlinepräsenzen – Der Begriff umfasst im weiteren Sinne alle Onlinekonten, Accounts, Profile, Webseiten, etc. sowie die zu ihnen gehörenden Inhalte und Kontakte.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

(1) Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies schließt auch Erweiterungen bestehender Software ein. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

(3) Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes des Auftragnehmers und dessen Vertragspartner, dem Ausfüllen einer Service Order (online oder in Papierform), bzw. mit Zugang einer Auftragsbestätigung beim Auftragnehmer unter Berücksichtigung dieser AGB zustande. Soweit Werbe-und sonstige Agenturen (nachfolgend einheitlich als „Agentur“ bezeichnet) Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Agentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Dritter Vertragspartner werden, muss er von der Agentur namentlich und als solcher benannt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

(4) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(5) Gegenstand ist die in den Einzelverträgen vereinbarte Tätigkeit.

(6) Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

(7) Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes (Source Codes) der Software ist ausgeschlossen. Der Quellcode (Source Code) ist nicht Gegenstand des mit dem Betreiber oder Händler geschlossenen Vertrags. Hiervon ausgenommen sind solche Softwarebestandteile, die der GNU General Public License unterliegen. Dem ist bekannt, dass er zur Arbeit mit dem Quellcode unter Umständen Entwicklerlizenzen für die eingesetzten Komponenten von Drittanbietern erwerben muss.

(8) Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Der Auftragnehmer ist nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsende berechtigt Vorlagen, den Quellcode und gestellte Inhalte zu löschen, außer es ist vertraglich ein späterer Zeitpunkt vereinbart.

§ 4 Änderungswünsche und andere nachträgliche Änderungen

(1) Wünscht der Kunde im Vertragsverlauf eine Änderung an den vereinbarten Leistungen oder die durch den Kunden mitgeteilte Sachlage oder technische Anforderungen ändern sich nach Abgabe eines Angebotes durch den Auftragnehmer oder nach Vertragsschluss (z.B. bei Änderungen von Betriebssystemen oder Browsern), kann der Auftragnehmer ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, eine Vergütung nach Aufwand ist vereinbart oder der Kunden verzichtet ausdrücklich auf ein gesondertes Angebot.

(2) Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Kunden pausiert die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Kunden ein Mehraufwand entstehen würde. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

(3) Eine Änderung der Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, bedarf der Zustimmung von Auftragnehmer und Kunden. Der Auftragnehmer wird Änderungswünschen des Kunden zustimmen soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit die Realisierung eines Änderungswunsches einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, wird der zusätzliche Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt und der Auftragnehmer kann eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.

(4) Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

§ 5 Ort und Zeit der Auftragserfüllung

(1) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzel-Aufträge nach Zeit und Ort frei.

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur unmittelbarer Leistungserbringung durch den Auftragnehmer (z. B. aufgrund seiner Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz, nicht entgegenstehen.

(3) Sofern die Vertragsparteien Mitarbeiter als Projektmitarbeiter, Ansprechpartner o.ä. konkret benennen, dürfen diese durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung ausgetauscht werden. Der Vertragszweck darf durch den Austausch nicht gefährdet werden. Die Vertragspartner unterrichten sich grundsätzlich vorab über den Austausch von Mitarbeitern.

(4) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen kann der Kunde den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht erteilen.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und kostenfrei erbracht werden. Zu den Mitwirkungspflichten des Vertragspartners gehören insbesondere:

  • Die Benennung eines oder mehrerer verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner, die ermächtigt sind, für den Vertragspartner bindende Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Durchführung des Vertrags notwendig sind. Die Ansprechpartner haben Entscheidungen schriftlich festzuhalten.

  • Die rechtzeitige Beschaffung der für die Abwicklung des Vertrags erforderlichen Informationen und/oder Unterlagen bzw. Datenmaterial, insbesondere die Informationen über alle zur Durchführung der Serviceleistungen notwendigen technischen Daten und Tatsachen bzgl. Hard-und Software.

  • Die Gewährung des Zugangs zu den für die Abwicklung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Räumlichkeiten und Unternehmenseinrichtungen.

  • Zur Verfügung Stellung der für die Durchführung des Vertragsgegenstandes notwendigen technischen und funktionsbereiten Infrastruktur, insbesondere auch Hardware- und Software-Kapazitäten oder Datenübertragungsleitungen.

  • Zur Verfügung Stellung der notwendigen Zugangsdaten.

  • Unterstützung bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal.

  • Die unverzügliche Prüfung der Software nach Freischaltung und das unverzügliche Anzeigen von Mängeln.

  • Eine Sicherungskopie über die gespeicherten Daten zur Sicherung und zum Rückgriff zu erstellen.

(2) Soweit der Auftragnehmer die Durchführung des Vertrags nach Anweisung des Vertragspartners bei einem Dritten erbringen soll, stellt der Vertragspartner sicher, dass der Dritte die Mitwirkungspflichten erfüllt.

(3) Kann der Auftragnehmer die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftragnehmers nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

§ 7 Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Kunden (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften.

(2) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei, die der Auftragnehmer durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Kunden zuzurechnen sind.

§ 8 Wartungs- und Serviceleistungen

(1) Die reinen laufenden Wartungs- und Serviceleistungen umfassen keine Beratungsleistungen und Weiterentwicklung, außer diese wurden ausdrücklich (z.B. in der Auftragsbeschreibung) vereinbart. Über diese Leistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. D.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung sind keine Leistungen umfasst, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zu wartenden Sache (z.B. Software) hinausgehen und z.B. Änderung des Funktionsumfangs, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

(2) Ebenfalls nicht zu laufenden Wartungs- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der zu wartenden Sache im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen der zu wartenden Sache.

(3) Für planbare Arbeiten soll mit ausreichendem Vorlauf ein entsprechender Termin gemeinsam gefunden werden, der die Verfügbarkeit des Systems so wenig wie möglich einschränkt. Grundsätzlich wird die Durchführung planbarer Arbeiten mit einem Vorlauf von 3 Werktagen (Montag bis Freitag) mit dem Kunden abgestimmt. Als planbar gelten Arbeiten und Tätigkeiten, die im Vorfeld bekannt sind und zeitunkritisch sind, die zu wartende Sache aber unter Umständen für einen gewissen Zeitraum dem Kunden nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht.

§ 9 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftragnehmer das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 3 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 10 Lieferzeit, Lieferumfang

(1) Die vom Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Leistungszeitangaben sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei abweichender Vereinbarung setzt der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Kunden liegen (z. B. nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben.

(3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zur entsprechenden Verrechnung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungszeitangaben für die gesamte Lieferung nach Maßgabe von Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen innerhalb von 5 Werktagen zu überprüfen und abzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist nicht widersprochen, so gilt der Vertragsgegenstand als angenommen. Wegen unwesentlicher bzw. geringfügiger Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Kommt der Kunden in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunden nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht für die durch den Auftragnehmer erstellte Software. Der Kunden erhält die Software in ausführbarer Form. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen durch den Kunden bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers. Ausgenommen vom Nutzungsrecht ist der Weiterverkauf, der Weitervertrieb, die Verleihung, Vermietung und die Vervielfältigung des Werks durch den Kunden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Software anderweitig verwerten, soweit dies bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurde.

(2) Im Übrigen überträgt der Auftragnehmer dem Kunden die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich.

(3) Dem Kunden wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags eindeutig ergibt.

(4) Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen, auch wenn es sich um selbst vom Auftragnehmer verwendete oder selbst erstellte Software handelt, erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Kunden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur auf die durch den Auftragnehmer für den Kunden individuell vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen.

(5) Soweit das Werk Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Der Auftragnehmer verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

(6) Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

§ 13 Preise, Zahlung/Vergütung und Fälligkeit

(1) Es gelten die in den jeweiligen Einzelverträgen/Auftragserteilungen vereinbarten Vergütungen. Ist eine solche Vereinbarung in den Einzelverträgen nicht getroffen worden, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze des Auftragnehmers. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(2) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

(3) Alle Preise verstehen sich in EURO und netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Der Auftragnehmer rechnet grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 30 Minuten.

(5) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Auftragnehmer kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit erkennbar wird, insbesondere durch Zahlungsverzug. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Der Auftragnehmer kann von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht wurden.

(7) Ist die Durchführung des Vertrages nach Anweisung des Vertragspartners bei einem Dritten zu erbringen, so ist der Vertragspartner nicht berechtigt, bei Zahlungsverzögerung, Zahlungsausfall oder Insolvenz des Dritten seine Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzubehalten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Dritte gegenüber dem Vertragspartner vom Auftragnehmer Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht und/oder seine Zahlung zurückbehält und/oder mindert und/oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

(8) Der Kunde hat Leistungen des Auftragnehmers zu vergüten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden erfolgen.

(9) Arbeiten, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, 9 – 17 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 200% berechnet.

(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Kunden Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, abzutreten.

(12) Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig.

(13) Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter voraus zu legen sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf deren Zahlung, bevor er diese Leistungen ausführt.

(14) Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, die seiner bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

(15) Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

(16) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Ausführung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen den Auftragnehmer, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

(17) Für jede Mahnung der Rechnung fällt zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen im Fall des Verzuges eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.

(18) Der Kunde kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.

(19) Bei Dauerschuldverträgen ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Entgelte nach Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Kraft. Ist kein Abrechnungszeitraum vereinbart, kann die Anhebung nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten erfolgen.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunden nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (im Folgenden: „Vorbehaltsware“). Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Vorgenanntes gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 12 Mängelansprüche

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software herzustellen. Eine Gewährleistung wird daher insoweit nicht übernommen, als Fehler sich nicht oder nur unwesentlich auf die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Software auswirken.

(3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die für den Kunden entwickelte Software bei vertragsgemäßem Einsatz der vorab definierten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme der Leistung.

(4) Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software, sind die diesbezüglichen Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(5) Der Kunde hat Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunden hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunden hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

(6) Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

(7) Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunden ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunden im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Auftragnehmer steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

(8) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunden die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer bezahlt hat.

(9) Der Kunde muss sich hinreichend im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vergewissern, dass die von ihm beim Auftragnehmer geltend gemachten Mängel tatsächlich vorliegen und nicht z.B. auf Bedienungsfehlern beruhen. Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.

§ 13 Haftung und Schadensersatz

Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruches nach folgenden Bestimmungen:

(1) Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Anbieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

(3) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Kunden rechnen musste, jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf höchstens das 3-fache des vereinbarten monatlichen Betrags begrenzt.

(4) Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde.

(5) Die Haftung des Auftragnehmers ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die vom Kunden verwendete Hardware nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und wenn Mängel nicht oder zu spät gemeldet wurden.

(6) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen oder bei Arglist.

(8) Beruhen Leistungseinschränkungen oder -einstellungen, insbesondere zeitweise Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen auf höherer Gewalt, ist der Auftragnehmer für den entsprechenden Zeitraum von seiner Leistung befreit, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann. Als höhere Gewalt gelten alle vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs vom Auftragnehmer liegenden Leistungshindernissen. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Naturgewalten, Feuer, Streiks - auch in Drittbetrieben - und eine Unterbrechung der Stromversorgung sowie Spannungsprobleme. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch einer Verbindung, die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen.

(9) Für Drittanbieter-Software gewährleistet der Drittanbieter, dass diese die Eigenschaft hat, die in den Leistungsbeschreibungen und AGB der Drittanbieter bezeichnet ist. Der Auftragnehmer steht nur dafür, dass ein Zugang zu der Drittanbieter-Software besteht, nicht dafür, dass die Drittanbieter-Software die in den Leistungsbeschreibungen und AGB der Drittanbieter beschriebenen Eigenschaften hat noch dass diese fehlerfrei funktioniert.

§ 17 Geheimhaltung

Beide Parteien werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen, als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

§ 18 Datenschutz

Der Auftragnehmer und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der EU-Verordnung 2016/679 („DS-GVO“) und nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen zum Datenschutz.

(1) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur für die, diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden.

(2) Informationen sowie personenbezogene Daten der Vertragsparteien werden vertraulich behandelt und nur soweit abgespeichert, verarbeitet, genutzt und an Dritte weitergegeben, wie dies im Rahmen der Vertragsabwicklung, Rechtsverfolgung und Pflege der Kundenbeziehungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihm der Kunde weiterleitet oder die er im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

(3) Die Parteien verpflichten sich, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Der Auftragnehmer hat dabei die gemäß dem jeweiligen Stand der Technik vorhandenen Sicherungstechniken und Verfahren zu berücksichtigen.

(4) Die Vertragsparteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Kunden sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.

(5) Der Auftragnehmer weist hiermit den Kunden darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z. B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Kunden gelangen.

(6) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

§ 19 Schutzrechte

Insofern der Kunden Inhalte in die Entwicklung einbringt, ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass hierdurch keine Schutzrechte verletzt werden, d.h. dass die eingebrachten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunden empfiehlt oder vorschlägt. Der Auftragnehmer wird bei Inhalten, die ihm vom Kunden überlassen werden davon ausgehen, dass dieser entsprechende Rechte innehat und nicht überprüfen, ob Schutzrechte verletzt werden.

§ 20 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei Verträgen, die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, entspricht die Vertragslaufzeit der vereinbarten Vertragslaufzeit. Sofern die Vertragslaufzeit als unbefristet vereinbart ist, endet dieses durch Kündigung. Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um weitere zwölf Monate. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

(2) Kündigt der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Kunden aus einem wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der monatlichen Grundgebühr oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne Grundgebühr, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin vom Kunden zu zahlen gewesen wäre. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ist.

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Programme von seinen Rechnern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben oder diese zu zerstören.

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Der Auftragnehmer kann, vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sämtliche Daten des Kunden löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Kunden.

§ 20 Schriftform

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Auftragnehmers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 21 Änderung der AGB

Der Auftragnehmer behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur bei Vorliegen von triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn der Kunde durch die Änderung nicht unbillig benachteiligt wird. Im Fall von Änderungen, teilt der Auftragnehmer dem Kunden die geänderten AGB in Textform mit, so dass der Kunde sechs Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen und weist ihn auf das Widerspruchsrecht und dessen Folgen hin. Im Fall eines Widerspruchs haben der Kunde und der Auftragnehmer das Recht zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Kunden unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen.

§ 22 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer auf Dritte übertragen.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand Februar 2019

ibk Beratender Ingenieur Edgar Knöller

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76698 Ubstadt-Weiher

Tel. 07253 95096

E-Mail: info(at)ibk-soft.de

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